Artikel 47 VO (EG) 95/1239
Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Verfahrensbeteiligter
(1) Das Amt übermittelt den Personen, die an dem Verfahren vor dem Amt beteiligt waren, umgehend eine Abschrift der mit dem Aktenzeichen und dem Eingangsdatum versehenen Beschwerde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahrensbeteiligten können innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Abschrift der Beschwerde dem Beschwerdeverfahren beitreten.
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