Artikel 48 VO (EG) 95/1239

Aufgaben des Amts

(1) Die Dienststelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung und der Vorsitzende der Beschwerdekammer sorgen durch interne vorbereitende Maßnahmen dafür, daß die Beschwerdekammer den Fall unmittelbar nach seiner Vorlage prüfen kann. Der Vorsitzende wählt vor Überweisung des Falls nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 der Grundverordnung zwei weitere Mitglieder aus und bestellt einen Berichterstatter.

(2) Vor Überweisung des Falls übermittelt die Dienststelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung den am Beschwerdeverfahren Beteiligten umgehend eine Kopie der bei ihr eingegangenen Schriftstücke der anderen Verfahrensbeteiligten.

(3) Der Präsident des Amts sorgt dafür, daß die in Artikel 89 genannten Informationen vor Überweisung des Falls veröffentlicht werden.

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