Artikel 49 VO (EG) 95/1239

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

(1) Stimmt die Beschwerde nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere den Artikeln 67, 68 und 69, oder den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 45, überein, so teilt die Beschwerdekammer dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel, sofern dies möglich ist, innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig berichtigt, so wird sie von der Beschwerdekammer als unzulässig zurückgewiesen.

(2) Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts eingelegt, gegen die ein Klage nach Artikel 74 der Grundverordnung erhoben worden ist, so legt die Beschwerdekammer die Beschwerde mit Zustimmung des Beschwerdeführers umgehend dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als direkte Beschwerde vor. Stimmt der Beschwerdeführer nicht zu, so wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Wird die Beschwerde dem Gerichtshof vorgelegt, so gilt die Beschwerde beim Gerichtshof als an dem Tag erhoben, an dem sie beim Amt nach Artikel 46 der vorliegenden Verordnung eingegangen ist.

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