Artikel 50 VO (EG) 95/1239

Mündliche Verhandlung

(1) Nach Überweisung des Falls werden die am Beschwerdeverfahren Beteiligten vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer unter Hinweis auf Artikel 59 Absatz 2 unverzüglich zu einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung geladen.

(2) Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.

(3) Anträge auf eine weitere Verhandlung oder Verhandlungen sind nach Überweisung des Falls an die Beschwerdekammer unzulässig außer bei Anträgen, denen Umstände zugrunde liegen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind.

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