Artikel 53 VO (EG) 95/1239

Entscheidungen

(1) Jede Entscheidung des Amts ist mit der Unterschrift und dem Namen des Bediensteten zu versehen, der nach Artikel 35 der Grundverordnung unter der Weisung des Präsidenten des Amts für die Entscheidung verantwortlich ist.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten nach Artikel 64 zuzustellen.

(3) In den Entscheidungen des Amts, die mit der Beschwerde oder der direkten Beschwerde nach Artikel 67 bzw. 74 der Grundverordnung angefochten werden können, ist unter Angabe der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen, daß gegen die Entscheidung die Beschwerde oder die direkte Beschwerde zulässig ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

(4) Sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Amts werden berichtigt.

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