Artikel 54 VO (EG) 95/1239
Bescheinigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
(1) Erteilt das Amt den gemeinschaftlichen Sortenschutz, so wird mit der entsprechenden Entscheidung als Nachweis eine Bescheinigung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausgestellt.
(2) Das Amt stellt die Bescheinigung je nach der(den) vom Inhaber beantragten Amtssprache(n) der Europäischen Gemeinschaften aus.
(3) Auf Antrag kann das Amt dem Berechtigten eine Kopie ausstellen, wenn es feststellt, daß die Urschrift verlorengegangen oder vernichtet worden ist.
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