Artikel 56 VO (EG) 95/1239
Rechtliches Gehör
(1) Stellt das Amt fest, daß eine Entscheidung nicht antragsgemäß erlassen werden kann, so teilt es dem betreffenden Verfahrensbeteiligten die festgestellten Mängel mit und fordert ihn auf, diesen Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Werden die festgestellten und mitgeteilten Mängel nicht rechtzeitig behoben, so erläßt das Amt seine Entscheidung.
(2) Erhält das Amt Schriftsätze eines Verfahrensbeteiligten, so übermitelt es diese den anderen Verfahrensbeteiligten und fordert sie, wenn es dies für notwendig hält, auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Nicht fristgerechte Erwiderungen werden vom Amt nicht berücksichtigt.
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