Artikel 57 VO (EG) 95/1239
Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten
(1) Alle Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten werden durch die Post, durch Übergabe oder elektronisch übermittelt.
Die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.
(2) Als Eingangsdatum der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke gilt das Datum, an dem die Schriftstücke tatsächlich am Sitz des Amts oder, im Fall elektronisch eingereichter Schriftstücke, elektronisch beim Amt eingegangen sind.
(3) Alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke außer den Anhängen müssen von ihnen oder ihrem Verfahrensvertreter unterzeichnet sein.
Wird ein Schriftstück dem Amt elektronisch übermittelt, so enthält es eine elektronische Unterschrift.
(4) Wurde ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder ist ein eingegangenes Schriftstück unvollständig oder unleserlich, oder hat das Amt Zweifel an der Richtigkeit des Schriftstücks, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats das nach Absatz 3 unterzeichnete Originalschriftstück vorzulegen oder nochmals eine Kopie des Originalschriftstücks zu übermitteln.
Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des unterzeichneten Schriftstücks oder der nochmals übermittelten Kopie als Eingangsdatum des zuerst vorgelegten Schriftstücks. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
(5) Schriftstücke, die den anderen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt übermittelt werden müssen oder die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, werden in einer ausreichenden Zahl von Kopien eingereicht. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt.
Unterabsatz 1 gilt nicht für elektronisch übermittelte Schriftstücke.
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