Artikel 58 VO (EG) 95/1239
Belege
(1) Andere Endurteile oder Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von den Verfahrensbeteiligten vorgelegt werden, können in Form einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden.
(2) Hat das Amt Zweifel an der Echtheit der in Absatz 1 genannten Belege, kann es die Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer beglaubigten Kopie verlangen.
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