Artikel 59 VO (EG) 95/1239

Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Die Verfahrensbeteiligten werden zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Verfahrensbeteiligten und das Amt nicht eine kürzere Frist vereinbaren.

(2) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Verfahrensbeteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

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