Artikel 61 VO (EG) 95/1239

Beauftragung von Sachverständigen

(1) Das Amt entscheidet in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstellen ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen muß enthalten:

a)
die genaue Umschreibung des Auftrags;
b)
die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c)
die Namen der Verfahrensbeteiligten;
d)
einen Hinweis auf die Ansprüche, die ihm nach Artikel 62 Absätze 2 bis 4 zustehen.

(3) Das Amt kann das Prüfungsamt, das die technische Prüfung der betreffenden Sorte durchgeführt hat, auffordern, für das Gutachten des Sachverständigen Material entsprechend den Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Das Amt kann erforderlichenfalls auch Material von Verfahrensbeteiligten oder Dritten anfordern.

(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift und gegebenenfalls eine Übersetzung des Gutachtens.

(5) Die Verfahrensbeteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung gelten entsprechend.

(6) Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für den vom Amt beauftragten Sachverständigen. Das Amt weist den Sachverständigen bei Erteilung des Auftrags auf die Pflicht zur Geheimhaltung hin.

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