Artikel 62 VO (EG) 95/1239
Kosten der Beweisaufnahme
(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, daß der Verfahrensbeteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuß hinterlegt, dessen Höhe vom Amt durch Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
(2) Vom Amt geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Sie können einen Vorschuß erhalten.
(3) Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, es sei denn sie gehören einem der Prüfungsämter an. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist bzw. nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.
(4) Das Amt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge entsprechend den im Anhang festgelegten Bestimmungen und Gebührensätzen aus.
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