Artikel 64 VO (EG) 95/1239

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) Beim Verfahren vor dem Amt wird den Verfahrensbeteiligten vom Amt entweder das Originalschriftstück, eine nicht beglaubigte Kopie des Originalschriftstücks oder ein Computerausdruck zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden.

(2) Wurde von den Verfahrensbeteiligten ein Verfahrensvertreter bestellt, so erfolgt die Zustellung an den Verfahrensvertreter nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Die Zustellung erfolgt:

a)
durch die Post nach Artikel 65;
b)
durch Übergabe im Amt nach Artikel 66;
c)
durch öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 67; oder
d)
mithilfe elektronischer Mittel oder etwaiger sonstiger technischer Mittel gemäß Unterabsatz 2.

Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Zustellung fest.

(4) Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt; entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes können sie auch elektronisch zugestellt werden.

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