Artikel 65 VO (EG) 95/1239

Zustellung durch die Post

(1) Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Abschriften davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt.

(2) Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und keinen Verfahrensvertreter nach Artikel 82 der Grundverordnung bestellt haben, werden dadurch bewirkt, daß die zuzustellenden Schriftstücke als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern der Brief nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des eingeschriebenen Briefs und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefs oder die Empfangsbestätigung verweigert.

(5) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1 bis 4 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

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