Artikel 66 VO (EG) 95/1239

Zustellung durch Übergabe im Amt

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amts durch Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der den Empfang zu bestätigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bestätigung des Empfangs verweigert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.