Artikel 67 VO (EG) 95/1239
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder hat sich die Zustellung nach Artikel 64 Absatz 4 auch nach einem zweiten Versuch des Amts als unmöglich erwiesen, so wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in den regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen des Amts nach Artikel 89 der Grundverordnung bewirkt. Die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung werden vom Präsidenten des Amts festgelegt.
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