Artikel 68 VO (EG) 95/1239

Heilung von Zustellungsmängeln

Hat der Empfänger das Schriftstück erhalten und kann das Amt die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.

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