Artikel 70 VO (EG) 95/1239
Dauer der Fristen
Setzt das Amt nach Maßgabe der Grundverordnung oder dieser Verordnung eine Frist, so darf diese nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden.
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