Artikel 71 VO (EG) 95/1239
Verlängerung der Fristen
(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amts nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs werden die in Satz 1 genannten Tage in einer Mitteilung des Präsidenten des Amts bekanntgegeben.
(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Verfahrensbeteiligte, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Niederlassung haben oder einen Verfahrensvertreter mit Sitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amtes, so gilt diese Vorschrift für alle Verfahrensbeteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird in einer Mitteilung des Präsidenten des Amtes bekannt gegeben.
Für elektronisch übermittelte Schriftstücke gilt Unterabsatz 1 entsprechend, wenn die auf elektronischen Kommunikationsmitteln beruhende Verbindung des Amtes unterbrochen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nationalen Einrichtungen oder Dienststellen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie für die Prüfungsämter.
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