Artikel 72 VO (EG) 95/1239

Unterbrechung des Verfahrens

(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a)
im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder Sortenschutzinhabers, der Person, die ein Zwangsnutzungsrecht beantragt hat oder besitzt, oder des Vertreters dieser Verfahrensbeteiligten oder
b)
wenn einer dieser Verfahrensbeteiligten aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

(2) Nach Eintragung der notwendigen Angaben zur Person desjenigen, der zur Fortsetzung des Verfahrens als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensvertreter befugt ist, in das entsprechende Register teilt das Amt dieser Person und den anderen Verfahrensbeteiligten mit, daß das Verfahren nach Ablauf der vom Amt festgesetzten Frist wieder aufgenommen wird.

(3) An dem Tag, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird, beginnen die Fristen von neuem zu laufen.

(4) Die technische Prüfung oder Überprüfung der Sorte durch das Prüfungsamt wird ungeachtet der Unterbrechung des Verfahrens fortgesetzt, soweit die betreffenden Gebühren bereits entrichtet worden sind.

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