Artikel 73 VO (EG) 95/1239

Bestellung eines Verfahrensvertreters

(1) Die Bestellung eines Verfahrensvertreters ist dem Amt mitzuteilen. In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Verfahrensvertreters anzugeben; Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 4 ist in der Mitteilung nach Absatz 1 anzugeben, wenn der Verfahrensvertreter ein Angestellter des Verfahrensbeteiligten ist. Ein Angestellter kann nicht als Verfahrensvertreter im Sinne von Artikel 82 der Grundverordnung benannt werden.

(3) Werden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

(4) Ein Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, gilt weiter als Vertreter, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Amt angezeigt worden ist. Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Amt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(5) Handeln mehrere Verfahrensbeteiligte gemeinsam, die dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, so gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, welcher in einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Zwangsnutzungsrechts oder in einer Einwendung als erster genannt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.