Artikel 75 VO (EG) 95/1239
Kostenverteilung
(1) Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.
(2) Bei der Kostenverteilung nach Artikel 85 Absatz 1 der Grundverordnung weist das Amt in der Begründung der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder in der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kostenverteilung hin. Die Verfahrensbeteiligten können aus der Unterlassung dieses Hinweises keine Ansprüche herleiten.
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