Artikel 76 VO (EG) 95/1239

Kostenfestsetzung

(1) Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, ergangen ist und wenn im Fall einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die Beschwerdekammer über diese Beschwerde entschieden hat. Dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen.

(2) Zur Festsetzung der Kosten genügt es, daß sie glaubhaft gemacht werden.

(3) Trägt ein Verfahrensbeteiligter die Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten, so kann er nicht zur Deckung anderer Kosten als der in Absatz 4 genannten herangezogen werden. Ist der obsiegende Verfahrensbeteiligte von mehreren Bevollmächtigten, Beiständen oder Anwälten vertreten worden, so hat der unterlegene Verfahrensbeteiligte die in Absatz 4 genannten Kosten nur für einen Vertreter zu tragen.

(4) Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten umfassen:

a)
die Kosten für Zeugen und Sachverständige, die vom Amt gezahlt worden sind;
b)
die Reise- und Aufenthaltskosten eines Verfahrensbeteiligten und eines Bevollmächtigten, Vertreters oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Verfahrensvertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der im Anhang genannten für Zeugen und Sachverständige geltenden Gebührensätze;
c)
die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Vertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der im Anhang aufgeführten Gebührensätze.

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