Artikel 77 VO (EG) 95/1239

Kostenregelung

Die Kostenregelung nach Artikel 85 Absatz 4 der Grundverordnung wird vom Amt in einem Bescheid an die betreffenden Verfahrensbeteiligten bestätigt. Wird in diesem Bescheid auch eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Kosten bestätigt, so ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung unzulässig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.