Artikel 78 VO (EG) 95/1239

Registereinträge über Verfahren und gemeinschaftliche Sortenschutzrechte

(1) In das Register für die Anträge auf gemeinschaftliche Sortenschutz werden folgende „sonstige Angaben” nach Artikel 87 Absatz 3 der Grundverordnung eingetragen:

a)
Tag der Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung ein für die Berechnung der Fristen maßgebendes Ereignis ist;
b)
Einwendungen unter Angabe des Datums der Einwendung, des Namens und der Anschrift des Einwenders und seines Verfahrensvertreters;
c)
Zeitvorrang (Datum und Staat des früheren Antrags);
d)
die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Artikel 98 Absatz 4 und Artikel 99 der Grundverordnung sowie die abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung dieses Verfahrens.

(2) Auf Antrag werden folgende „sonstige Angaben” nach Artikel 87 Absatz 3 der Grundverordnung in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen:

a)
die Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Sicherheit oder als Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts oder
b)
die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Artikel 98 Absätze 1 und 2 und Artikel 99 der Grundverordnung sowie die abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung dieses Verfahrens.

(3) Der Präsident des Amts legt die Einzelheiten der Einträge fest und kann im Interesse der Verwaltung des Amts bestimmen, daß weitere Angaben in die Register eingetragen werden.

Der Präsident des Amtes legt die Form der Register fest. Die Register können in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

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