Artikel 79 VO (EG) 95/1239

Eintragung des Rechtsübergangs

(1) Jeder Übergang eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts wird im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte nach Vorlage der Übertragungsurkunde, amtlicher Schriftstücke zur Bestätigung des Rechtsübergangs oder von Auszügen aus der Übertragungsurkunde oder aus amtlichen Schriftstücken, aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, eingetragen. Das Amt nimmt eine Kopie dieser Belege zu den Akten.

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen diese Belege in den Akten des Amtes abgelegt werden.

(2) Die Eintragung des Rechtsübergangs kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Artikels 23 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übertragung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz, für den ein Antrag gestellt wurde, der im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragen ist. Der Verweis auf das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt als Verweis auf das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.

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