Artikel 80 VO (EG) 95/1239
Allgemeine Voraussetzungen für Registereinträge
Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Grundverordnung oder dieser Verordnung kann jeder Beteiligte einen Eintrag in die Register oder die Löschung eines Eintrags beantragen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise zu stellen.
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