Artikel 80 VO (EG) 95/1239

Allgemeine Voraussetzungen für Registereinträge

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Grundverordnung oder dieser Verordnung kann jeder Beteiligte einen Eintrag in die Register oder die Löschung eines Eintrags beantragen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise zu stellen.

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