Artikel 82 VO (EG) 95/1239

Einsichtnahme in die Register

(1) Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen.

Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.

(2) Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich.

Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.

(3) Der Präsident des Amtes kann eine Einsichtnahme am Sitz der nationalen Einrichtungen oder Dienststellen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.

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