Artikel 83 VO (EG) 95/1239
Aufbewahrung von Akten
(1) Verfahrensunterlagen, sowohl Originalschriftstücke als auch Kopien, werden in Akten mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Amtes oder des Prüfungsamtes betreffen und gesondert aufbewahrt werden.
(2) Das Amt bewahrt eine Zweitschrift der in Absatz 1 genannten Akte auf ( „Aktenzweitschrift” ), die als echte und vollständige Zweitschrift der Akte gilt. Die Prüfungsämter können eine Kopie der Verfahrensunterlagen ( „Prüfungszweitschrift” ) aufbewahren, müssen jedoch Originalschriftstücke, über die das Amt nicht verfügt, weiterleiten.
(3) Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Originalschriftstücke, die die Grundlage etwaiger elektronischer Dateien bilden, können nach Ablauf einer Frist im Anschluss an ihren Eingang im Amt vernichtet werden.
(4) Der Präsident des Amtes legt im Einzelnen fest, in welcher Form und wie lange die Akten aufbewahrt werden; ferner bestimmt er die in Absatz 3 genannte Frist.
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