Artikel 84 VO (EG) 95/1239
Zugang zu Dokumenten im Besitz des Amtes
(1) Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Dokumenten im Besitz des Amtes einschließlich der Register.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt, welche Art der im Besitz des Amtes befindlichen Dokumente der Öffentlichkeit aufgrund einer Bekanntmachung oder elektronischer Mitteilung unmittelbar zugänglich gemacht wird.
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