Artikel 85 VO (EG) 95/1239

Einsichtnahme in den Anbau einer Sorte

(1) Die Einsichtnahme in den Anbau einer Sorte ist schriftlich beim Amt zu beantragen. Das Prüfungsamt gewährt mit Zustimmung des Amts Zugang zum Versuchsgelände.

(2) Unbeschadet von Artikel 88 Absatz 3 der Grundverordnung wird der allgemeine Zugang zum Versuchsgelände für Besucher von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht berührt, sofern alle angebauten Sorten kodiert sind, das beauftragte Prüfungsamt geeignete, vom Amt genehmigte Maßnahmen gegen die Entfernung von Material getroffen hat und alle notwendigen Schritte zum Schutz der Rechte des Antragstellers oder des Sortenschutzinhabers unternommen worden sind.

(3) Der Präsident des Amts kann bestimmen, in welcher Form die Einsichtnahme in den Anbau von Sorten und die Kontrolle der Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.