Artikel 87 VO (EG) 95/1239

Amtsblatt

(1) Die vom Amt mindestens alle zwei Monate herauszugebende Veröffentlichung nach Artikel 89 der Verordnung erhält die Bezeichnung „Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts” , nachstehend Amtsblatt genannt.

(2) Das Amtsblatt enthält auch die nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Absatz 2 sowie Artikel 79 in die Register eingetragenen Angaben.

(3) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.

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