Artikel 91 VO (EG) 95/1239

Akteneinsicht durch Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

(1) Die Einsicht in die Akten nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung wird in die Aktenabschrift gewährt, die das Amt ausschließlich für diesen Zweck ausstellt.

(2) Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Schriftstücke gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe von Artikel 88 der Grundverordnung gewährt; das Amt erhebt für diese Akteneinsicht keine Gebühr.

(3) Das Amt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, die nach Artikel 88 der Grundverordnung für die Einsicht in die Unterlagen über ein beantragtes oder erteiltes Sortenschutzrecht gelten.

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