Artikel 92 VO (EG) 95/1239

Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Stelle, die die Rechtshilfeersuchen des Amts entgegennimmt und an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zur Erledigung weiterleitet.

(2) Das Amt faßt Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 haben das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren, die ihr Recht vorsieht. Sie haben insbesondere geeignete Zwangsmittel nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Das Amt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

(5) Auf Ersuchen des Amts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Anwesenheit von Mitgliedern des Amts und erlaubt diesen, vernommene Personen unmittelbar oder über das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zu befragen.

(6) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen keine Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art erhoben werden. Der ersuchte Mitgliedstaat ist jedoch berechtigt, von dem Amt die Erstattung der an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 5 entstanden sind.

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