Artikel 93 VO (EG) 95/1239
Übergangsbestimmungen
(1) Nach Artikel 15 Absatz 4 zahlt das Amt dem Prüfungsamt für die Durchführung der technischen Prüfung eine Gebühr, die sämtliche Auslagen des Prüfungsamts deckt. Der Verwaltungsrat legt vor dem 27. April 1997 einheitliche Methoden zur Berechnung der Kosten und einheitliche Kostenelemente fest, die für alle beauftragten Prüfungsämter gelten.
(2) Der Verwaltungsrat erläßt bis zum 27. Oktober 1996 die Prüfungsrichtlinien nach Artikel 22 für Pflanzenarten, für deren Sorten der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 116 Absatz 2 der Grundverordnung beantragt wird; der Präsident des Amts legt bis zum 27. April 1996 einen Vorschlag für die Prüfungsrichtlinien vor, der die Prüfungsberichte berücksichtigt, die Teil der in Artikel 116 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Verfahren sind.
(3) Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Artikel 116 Absätze 1 oder 2 der Grundverordnung legt bis zum 30. November 1995 eine beglaubigte Abschrift der Ergebnisse nach Artikel 116 Absatz 3 der Grundverordnung vor. Diese Abschrift umfaßt die Unterlagen, die für die Verfahren zur Erteilung eines nationalen Sortenschutzes relevant sind, und ist von der für diese Verfahren zuständigen Behörde zu beglaubigen. Wird diese beglaubigte Abschrift nicht rechtzeitig vorgelegt, so findet Artikel 55 der Verordnung Anwendung.
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