Artikel 94 VO (EG) 95/1239

Ausnahmebestimmungen

Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 kann das Amt Prüfungsberichte über die Ergebnisse einer in einem Mitgliedstaat amtlichen Zwecken dienenden technischen Prüfung dieser Sorte berücksichtigen, vorausgesetzt die Prüfung hat vor dem 27. April 1996 begonnen, es sei denn, daß der Verwaltungsrat eine Entscheidung über die betreffenden Prüfungsrichtlinien vor diesem Datum getroffen hat.

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