Artikel 1 VO (EG) 95/1422

(1) Die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Zusatzzölle finden auf Melasse der KN-Codes 17031000 und 17039000 Anwendung.

(2) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten als repräsentative Preise für Melasse auf dem Weltmarkt bzw. dem Einfuhrmarkt der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 die von der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 ermittelten und festgesetzten cif-Preise.

Diese Preise werden alle zwei Wochen im Verfahren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt. Sie können während dieses Zweiwochenzeitraums von der Kommission donnerstags geändert werden, wenn die Angaben, über die sie verfügt, eine Veränderung der vorher festgesetzten repräsentativen Preise um mindestens 0,5 EUR/100 Kilogramm zur Folge haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens an jedem Mittwoch die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 genannten Angaben, über die sie verfügen.

(3) Kann die Kommission für eine bestimmte Woche aufgrund fehlender Informationen über die spezifischen Einkaufsmöglichkeiten für Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 keinen repräsentativen Preis für diese Melasse ermitteln, so wird weiterhin der zuvor geltende repräsentative Preis angewandt.

Dieser repräsentative Preis darf jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als vier Wochen angewandt werden. Darüber hinaus wird der repräsentative Preis für Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 auf der Grundlage des geltenden repräsentativen Preises für Rohrzuckermelasse des KN-Codes 17031000 zuzüglich eines Pauschalbetrags von 0,30 ECU/100 kg und unter Berücksichtigung des Auslösungspreises für Rübenmelasse ermittelt.

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