Präambel VO (EG) 95/1422

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15a, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 39,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, nachstehend „Übereinkommen” genannt, ist es erforderlich, insbesondere die ab dem 1. Juli 1995 im Zuckersektor und vor allem in bezug auf Melasse anwendbaren Einfuhrbestimmungen anzupassen.

Mit der Umwandlung sämtlicher die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse beschränkender Maßnahmen in Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, nachstehend „Zölle” genannt, macht das Übereinkommen die Abschaffung der in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen veränderlichen Abschöpfungen erforderlich. Diese Abschaffung hat neben der Festlegung besonderer Durchführungsbestimmungen für die Aussetzung der Einfuhrzölle die Festsetzung zusätzlicher Einfuhrzölle, nachstehend „Zusatzzölle” genannt, und die Feststellung der cif-Preise für Rüben- und Rohrzuckermelasse zur Folge. In diesem Zusammenhang ist es wünschenswert, daß die in den Mitgliedstaaten obliegende Anwendung dieser Bestimmungen so zentral wie möglich erfolgt.

Im Hinblick auf eine bestmögliche Verwaltung und die nötige Transparenz für die Melassewirtschaft ist vorzusehen, daß zum einen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission vom 26. Juni 1968 über die Standardqualität und die Einzelheiten für die Berechnung des cif-Preises für Melasse(3) auf dem Weltmarkt wöchentlich die in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten cif-Preise für Melasse, nachstehend „repräsentative Preise” genannt, festgestellt und festgesetzt und zum anderen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens Zusatzzölle festgelegt werden. Dazu sollte angesichts des in der Gemeinschaft bestehenden Defizits vorgesehen werden, daß die Aussetzung der Einfuhrzölle umgehend zur Anwendung gelangt, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erfüllt sind, sofern kein gegenteiliger Beschluß gefaßt wird, weil aufgrund dieser Aussetzung der gemeinschaftliche Melassemarkt gestört zu werden droht.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1389/90 der Kommission(4) wurde die Verwaltung eines Gemeinschaftskontingents von 600000 Tonnen Melasse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten geregelt, wobei die Anwendung einer verminderten Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorgesehen war. Aus den gleichen oben dargelegten Gründen ist diese Abschöpfung ebenfalls in einen Einfuhrzoll umzuwandeln, wobei allerdings die geltenden Verwaltungsmodalitäten beizubehalten sind. Da der Einfuhrzoll für Melasse ab 1. Juli 1995 niedriger ist als die Abschöpfung, die vor diesem Zeitpunkt erhoben werden durfte, ist der Einfuhrzoll für das genannte Kontingent ohne die Möglichkeit eines Zusatzzolls auf Null festzusetzen.

Infolgedessen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1411/70 der Kommission(5) und (EWG) Nr. 1389/90 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufzuheben.

Bei den gemeinschaftlichen Melasseeinfuhren ist der Hafen von Amsterdam im Laufe der Zeit zum Grenzübergangsort geworden. Die Verordnung (EWG) Nr. 785/68 ist daher entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2)

ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 145 vom 27. 6. 1968, S. 12.

(4)

ABl. Nr. L 133 vom 24. 5. 1990, S. 41.

(5)

ABl. Nr. L 156 vom 17. 7. 1970, S. 29.

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