Artikel 3 VO (EG) 95/1422

(1) Die sich aus der Anwendung des betreffenden repräsentativen Preises ergebenden Zusatzzölle werden für die einzelnen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Melassearten gemäß Absatz 2 wöchentlich zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise festgesetzt.

(2) Beläuft sich die Differenz zwischen dem betreffenden in Artikel 2 genannten Auslösungspreis und dem für die Bestimmung des Zusatzzolls gemäß Artikel 4 zu berücksichtigenden cif-Einfuhrpreis.

a)
auf 10 % oder weniger des Auslösungspreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b)
auf mehr als 10 %, aber auf höchstens 40 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 % des Betrags, um den die Differenz 10 % überschreitet;
c)
auf mehr als 40 %, aber höchstens 60 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 % des Betrags, um den die Differenz 40 % überschreitet;
d)
auf mehr als 60 %, aber höchstens 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 % des Betrags, um den die Differenz 60 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b) und c) genannten Zusatzzölle;
e)
auf mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 % des Betrags, um den die Differenz 75 % überschreitet, zuzüglich der unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Zusatzzölle.

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