Artikel 4 VO (EG) 95/1422

(1) Liegt kein Antrag gemäß Absatz 2 vor oder liegt der cif-Einfuhrpreis im Sinne von Absatz 2 unter dem betreffenden von der Kommission festgesetzten repräsentativen Preis, so ist als cif-Einfuhrpreis zur Bestimmung eines Zusatzzolls für die betreffende Sendung der repräsentative Preis nach Artikel 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3 heranzuziehen.

(2) Liegt der cif-Einfuhrpreis über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Absatz 3, so kann auf Antrag des Importeurs, der bei der Annahme der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zu stellen ist, zur Bestimmung des Zusatzzolls für die betreffende Sendung der in die Melasse-Standardqualität im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 umgerechnete cif-Einfuhrpreis angewandt werden.

Der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung wird im Wege der Anpassung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 in den Preis für Melasse der Standardqualität umgerechnet.

In diesem Fall hängt die Anwendung des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung für die Bestimmung des Zusatzzolls davon ab, daß der Betreffende den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Einfuhrerklärung mindestens folgende Nachweise vorlegt:

den Kaufvertrag oder einen gleichwertigen Nachweis,

den Versicherungsvertrag,

die Rechnung,

(gegebenenfalls) den Beförderungsvertrag,

das Ursprungszeugnis

und — im Fall des Seetransports — das Konnossement.

Der betreffende Mitgliedstaat kann zur Stützung dieses Antrags weitere Informationen und Papiere verlangen.

Unmittelbar mit der Beantragung findet der von der Kommission festgesetzte Zusatzzoll Anwendung.

Der Unterschied zwischen dem betreffenden von der Kommission festgesetzten Zusatzzoll und dem auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung bestimmten Zusatzzoll führt jedoch dazu, daß auf Antrag des Betreffenden von ihm eine Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) geleistet wird.

Diese Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, sobald die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats dem Antrag auf der Grundlage der vom Betreffenden erbrachten Nachweise stattgegeben hat.

Die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaates lehnt den Antrag ab, wenn nach ihrer Beurteilung die vorgelegten Nachweise den Antrag nicht rechtfertigen. In diesem Fall verfällt die Sicherheit.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission wöchentlich unter Angabe der jeweiligen Menge und Zölle die Einfuhren, die in der vorhergehenden Woche aufgrund von Anträgen nach Absatz 2 vorgenommen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

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