Artikel 5 VO (EG) 95/1422
Überschreitet der in Artikel 1 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrzuckermelasse des KN-Codes 17031000 bzw. für Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 erhöhte repräsentative Preis bei dem betreffenden Erzeugnis den Preis, der für das jeweilige Wirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus den Melasseverkäufen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zugrunde gelegt wurde, so werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den Betrag der von der Kommission festgestellten Differenz ersetzt. Dieser Betrag wird zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise nach Artikel 1 Absatz 2 festgesetzt.
Besteht die Gefahr, daß die Aussetzung der Einfuhrzölle zu nachteiligen Folgen für den Melassemarkt in der Gemeinschaft führt, so kann nach dem gleichen Verfahren die Nichtanwendung dieser Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen werden.
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