Artikel 6 VO (EG) 95/1422

(1) Der auf Rohrzuckermelasse des KN-Codes 17031000 bzw. für Rübenmelasse des KN-Codes 17039000 mit Ursprung in den AKP-Staaten anwendbare Einfuhrzoll wird für ein Kontingent von 600000 Tonnen je Wirtschaftsjahr auf Null gesenkt.

(2) Für die Anwendung dieses Artikels sind der Begriff der Ursprungsware und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 1 des Anhangs zum Vierten AKP-EWG-Abkommen festgelegt.

(3) Um in den Genuß der Vergünstigung zu kommen, muß der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorlegen, die einen diesbezüglichen Antrag für das in dieser Verordnung genannte Erzeugnis enthält. Nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats diese Anmeldung an, so unterrichten sie die Kommission über die betreffenden Anträge auf Ziehung aus diesem Kontingent.

(4) Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

(5) Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit jeweils die Restmenge ausreicht.

Die nicht ausgenutzten gezogenen Mengen werden so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge des Wirtschaftsjahres zurückübertragen, für das sie gewährt wurden. Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten baldmöglichst über die vorgenommenen Ziehungen.

(6) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren des betreffenden Erzeugnisses gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

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