Artikel 1 VO (EG) 95/1429

(1) Die Erstattungssätze gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 für ausfuhrerstattungsfähige Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden zum gleichen Zeitpunkt festgesetzt wie die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden können.

(2) Die Festsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für den jeweiligen Zeitraum für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen.

(3) Erforderlichenfalls können die in Absatz 1 genannten Mengen nach Maßgabe der Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung und der Ausfuhrchancen überprüft werden.

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