Präambel VO (EG) 95/1429

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1032/95(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14a Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird die Erstattung nur auf Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/95(5), enthält die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 836/95(7), enthält die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 331/95(9), enthält die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Diese Vorschriften müssen durch besondere Vorschriften für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ergänzt werden.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ist bei der Festsetzung der Erstattungen den in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften Rechnung zu tragen.

Die Kommission muß die Erstattungssätze und die erstattungsfähigen Höchstmengen festsetzen. Diese Festsetzung erfolgt für den jeweiligen Zeitraum für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen und kann nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage überprüft werden.

Zwecks sehr genauer Kontrolle der Ausfuhrmengen empfiehlt es sich, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zu verlangen. Die Erteilung dieser Lizenzen sollte einer Bedenkzeit unterliegen. Auch sollten die der Kommission mitzuteilenden Angaben sowie die für diese Mitteilung geltenden Modalitäten festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die für die Erteilung dieser Lizenzen zuständigen Stellen benennen.

Als Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz sollte ferner die Stellung einer Sicherheit und die Vorlage einer Erklärung darüber verlangt werden, daß die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse gewonnen wurden.

Im Rahmen der Toleranzen darf die erstattungsfähige ausgeführte Menge keinesfalls die Menge übersteigen, für die die Lizenz beantragt wurde.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen zu den Lizenzanträgen mitteilen.

Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 3.

(3)

ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 4.

(6)

ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 88 vom 20. 4. 1995, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(9)

ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 1.

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