Artikel 3 VO (EG) 95/1429

(1) Die Lizenzen mit Vorausfestsetzungsbescheinigung werden von den zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern zwecks Gewährung einer Erstattung zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satz bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gestellt.

Dem Lizenzantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

der Nachweis für die Stellung einer Sicherheit von 20 EUR/Tonne Eigengewicht im Rahmen des Erstattungssatzes,

eine Erklärung darüber, daß die auszuführenden Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse gewonnen wurden.

(2)  In den Lizenzanträgen und Lizenzen ist in Feld 16 der elfstellige Code des Erzeugnisses entsprechend der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 einzutragen.

Im Lizenzantrag und in der Lizenz können jedoch mehrere Codes zugleich eingetragen werden, wenn sie Erzeugnissen derselben Kategorie mit gleichem Erstattungssatz entsprechen.

Unter Kategorie im Sinne des Artikels 13a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind folgende Erzeugnisklassen zu verstehen:

getrocknete Weintrauben des KN-Codes 080620,

vorläufig haltbar gemachte Kirschen des KN-Codes 081210,

zubereitete oder anders als mit Essig oder Acetatsäure haltbar gemachte Tomaten/Paradeiser(*) des KN-Codes 200210,

eingemachtes Obst des KN-Codes 2006,

zubereitete Schalenfrüchte, außer Erdnüssen, des KN-Codes 200819,

Orangensaft der KN-Codes 200911 und 200919 mit einem Zuckergehalt von 10° Brix oder mehr, jedoch weniger als 22° Brix,

Orangensaft der KN-Codes 200911 und 200919 mit einem Zuckergehalt von 22° Brix oder mehr, jedoch weniger als 33° Brix,

Orangensaft der KN-Codes 200911 und 200919 mit einem Zuckergehalt von 33° Brix oder mehr, jedoch weniger als 44° Brix,

Orangensaft der KN-Codes 200911 und 200919 mit einem Zuckergehalt von 44° Brix oder mehr, jedoch weniger als 55° Brix,

Orangensaft der KN-Codes 200911 und 200919 mit einem Zuckergehalt von 55° Brix oder mehr.

(3) In Feld 22 ist einer der im Anhang aufgeführten Vermerke einzutragen.

(4) Lizenzanträge, die ein Ausführer je Antragstag für ein Erzeugnis stellt, dürfen sich insgesamt auf nicht mehr als die Menge beziehen, die für den entsprechenden Erteilungszeitraum und das betreffende Erzeugnis vorgesehen ist.

Wird diese Menge während des Erteilungszeitraums erhöht, dürfen sich die später gestellten Anträge auf nicht mehr als die Menge beziehen, um welche die ursprünglich vorgesehene Menge erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten lehnen am Tag der Antragstellung alle Anträge ab, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen.

Fußnote(n):

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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