Artikel 4 VO (EG) 95/1429

(1) Die Kommission prüft für jede Erzeugniskategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 nacheinander für jeden Tag der Antragstellung, ob die gemäß Artikel 3 beantragten Gesamtmengen größer sind als die in Artikel 1 vorgesehene Menge,

vermindert um die Mengen, für die im betreffenden Erteilungszeitraum Lizenzen mit Vorausfestsetzungsbescheinigung bereits erteilt wurden oder erteilt werden, ausschließlich der Lizenzen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft erteilt wurden,

vermindert um die Mengen, für die nach den der Information vorliegenden Informationen gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Erstattungen ohne Lizenz gewährt wurden,

erhöht um die in Artikel 5 vorgesehenen Mengen,

erhöht um die in den gemäß Absatz 4 dieses Artikels zurückgezogenen Anträgen ausgewiesenen Mengen,

erhöht um die Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht ausgeschöpft wurden,

erhöht um die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 nicht ausgeschöpften Mengen.

Bei Überschreitung setzt die Kommission einen Prozentsatz für die Kürzung der Antragsmengen fest oder beschließt, die Anträge abzulehnen.

(2) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Tag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern innerhalb dieser Frist nicht die besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen wurden.

(3) Die Lizenzen gelten für die Dauer von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3719/88.

(4) Bei Festsetzung eines Kürzungssatzes entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 können die Anträge innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prozentsatzes zurückgezogen werden. Diese Rückziehung bewirkt die Freigabe der Sicherheit. Auch für abgelehnte Anträge wird die Sicherheit freigegeben.

Wird die Beantragung einer Lizenz nach ihrer Erteilung zurückgezogen, so muß sie der in Artikel 2 genannten zuständigen Stelle zurückgegeben werden und von dieser zusammen mit dem entsprechenden Antrag entwertet werden.

(5) Die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgeführte Menge ist nicht erstattungsfähig.

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