Artikel 5 VO (EG) 95/1429

Nach Ablauf jedes Lizenzerteilungszeitraums gemäß Artikel 1 werden die nicht ausgeschöpften Mengen für sämtliche Erzeugnisse gegebenenfalls auf die Mengen der Folgeperiode im Verhältnis zu den für das jeweilige Erzeugnis ursprünglich festgesetzten Mengen und/oder Kosten und innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte übertragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.