Artikel 6 VO (EG) 95/1429

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien,

a)
die Gesamtmengen, für die Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen die, auf welche sich die gemäß Artikel 3 Absatz 4 abgelehnten Anträge beziehen;
b)
die Gesamtmengen, für die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 zurückgezogen wurden;
c)
die Gesamtmengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden;
d)
die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) nicht verwendeten Gesamtmengen.

Enthält die Mitteilung keine der genannten Mengenangaben, so trägt sie die Angabe „keine” .

(2) Die Mitteilungen

a)
tragen gegebenenfalls den Vermerk „GATT-Nahrungsmittelhilfe” , wenn sie eine Erstattung betreffen, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft gewährt wurde;
b)
müssen der Kommission auf elektronischem Wege (E-Mail) auf dem von der Kommission zu diesem Zweck an die Mitgliedstaaten übermittelten Formular übersandt werden.

(3)

a)
Die Mitteilungen erfolgen am Montag und Donnerstag jeder Woche bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und betreffen die Anträge, die an jedem Arbeitstag zwischen dem Tag der vorhergehenden Mitteilung und dem Vortag der Mitteilung eingereicht wurden, sowie die Angaben, die bei den Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums über die zurückgenommenen und nicht verwendeten Mengen eingegangen sind. Ist der Montag oder Donnerstag ein Feiertag für die Kommission, so kann diese die Tage der Mitteilung vorübergehend ändern.
b)
Fällt der in Buchstabe a) vorgesehene Tag der Mitteilung auf einen einzelstaatlichen Feiertag, so wird sie vom betreffenden Mitgliedstaat am letzten vorhergehenden Arbeitstag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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