Artikel 17 VO (EG) 95/1439
(1) Die in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Lizenzen gelten drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.
(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz tragen in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen der KN-Codes 01041030, 01041080 und 01042090 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in den Feldern 17 und 18 Angaben über das Reingewicht und gegebenenfalls die Zahl der einzuführenden Tiere.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den freien Verkehr verbrachte Menge nicht größer sein als in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben; zu diesem Zweck wird in Feld 19 derselben Lizenz die Zahl „0” eingetragen.
(4) Einfuhrlizenzen, die für die Mengen erteilt wurden, die in Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente genannt sind, enthalten in Feld 24 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Beschränkung des Zollsatzes auf 10 % (Anwendung von Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und der späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente)
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(5) Einfuhrlizenzen, die für die Mengen erteilt wurden, die in Teil 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente genannt sind, enthalten in Feld 24 mindestens eine der folgenden Angaben:
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Beschränkung des Zollsatzes auf Null (Anwendung von Teil 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und der späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente)
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