Artikel 16 VO (EG) 95/1439

(1) Der oder die Lizenzanträge ein und desselben Interessenten betreffen eine Gesamtmenge, die höchstens der Menge entspricht, die in Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente für das Vierteljahr festgesetzt worden ist, während dessen der oder die Lizenzanträge eingereicht werden.

(2) Die Lizenzanträge sind in den ersten zehn Tagen jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. den ersten zehn Tagen des Monats September einzureichen.

(3) Die nach Erzeugnissen — unter Zugrundelegung der in Schlachtkörpergewicht ausgedrückten Gesamtmengen — und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Lizenzanträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens bis 17.00 Uhr des 16. Tages jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. des Monats September übermittelt.

(4) Vor dem 26. Tag jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. des Monats September beschließt die Kommission je Erzeugnis und je Ursprungsland,

a)
die Erteilung von Lizenzen für alle beantragten Mengen zu genehmigen oder
b)
alle beantragten Mengen um einen einheitlichen Prozentsatz zu kürzen.

Vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission erteilen die Mitgliedstaaten die Lizenzen nur für die Mengen, für die sie der Kommission die Anträge übermittelt haben.

(5) Die Lizenzen werden am 30. Tag jedes der ersten drei Vierteljahre bzw. des Monats September erteilt.

(6) Bei ihrer Erteilung trägt jede Einfuhrlizenz in Feld 20 den Vermerk: „Erteilt gemäß Titel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.